§ 150 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 150 StGB Einziehung

§ 150 Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.