§ 152 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

StGB ( Strafgesetzbuch )

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.