§ 154 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL IV Kosten und Vollstreckung
16. ABSCHNITT Kosten

§ 154 VwGO (Kostenlast)

§ 154 (Kostenlast)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. (5) 1Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80 c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. 2Absatz 3 bleibt unberührt.