§ 16 ArbPlSchG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1061
VIERTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes

§ 16 Sonstige Geltung des Gesetzes

ArbPlSchG ( Arbeitsplatzschutzgesetz )

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6 b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind. (3) 1Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6 a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2§ 10 findet keine Anwendung. (4) 1Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend. (5) 1Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6 c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6 d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6)