§ 1614 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 3 Unterhaltspflicht
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1614 BGB Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.