§ 1617 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1617 a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

§ 1617 a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617 c Abs. 1 entsprechend.