§ 177 SGG
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 155
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 177 SGG (Ausschluss der Anfechtung durch Beschwerde)

§ 177 (Ausschluss der Anfechtung durch Beschwerde)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160 a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.