§ 18 a BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
Sechster Abschnitt Geltungsbereich

§ 18 a BetrAVG Verjährung

§ 18 a Verjährung

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. 2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.