§ 18 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte

§ 18 ArbGG Ernennung der Vorsitzenden

§ 18 Ernennung der Vorsitzenden

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. (2) 1Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. 2Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden. (4) weggefallen (5) weggefallen (6) weggefallen (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.