§ 18 AUeG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172

§ 18 AUeG Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, 3. den Finanzbehörden, 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, 5. den Trägern der Unfallversicherung, 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, 7. den Rentenversicherungsträgern, 8. den Trägern der Sozialhilfe. (2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § des .