§ 2 ArbSchG
FNA: 805-3
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 2 ArbSchG Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5)