§ 2 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 2 JArbSchG Kind, Jugendlicher

§ 2 Kind, Jugendlicher

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.