§ 2030 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.