§ 21 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte

§ 21 ArbGG Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

§ 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. (2) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist; 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. 2Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden. (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden. (4) 1Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. 2Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden. (5)