§ 230 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 230 SGB V Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.