§ 247 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

§ 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.