§ 25 ArbZG
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 25 ArbZG Übergangsregelung für Tarifverträge

§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

1Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. 2Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.