§ 25 KSchG
Stand: 14.06.2021
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762
VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 25 KSchG Kündigung in Arbeitskämpfen

§ 25 Kündigung in Arbeitskämpfen

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.