§ 26 b AGG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesb...

§ 26 b AGG Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26 b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre. (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.