§ 26 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Zweiter Teil Steuerrechtliche Vorschriften

§ 26 BetrAVG (Beendete Arbeits- und Dienstverhältnisse)

§ 26 (Beendete Arbeits- und Dienstverhältnisse)

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.