Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. 2§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.