§ 27 MuSchG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652
Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes

§ 27 MuSchG Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, a) dass sie schwanger ist oder b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3. 2Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben. (2) 1Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. 2Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen. (3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind, 2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, 3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,