§ 28 a JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

§ 28 a JArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 28 a Beurteilung der Arbeitsbedingungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.