§ 296 a ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

§ 296 a ZPO Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 296 a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.