§ 30 c BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Zweiter Teil Steuerrechtliche Vorschriften

§ 30 c BetrAVG (Übergangsregelung zu § 16)

§ 30 c (Übergangsregelung zu § 16)

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. (1 a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt. (2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen. (3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden. (4)