§ 33 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte

§ 33 ArbGG Errichtung und Organisation

§ 33 Errichtung und Organisation

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.