§ 33 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte

§ 33 ArbGG Errichtung und Organisation

§ 33 Errichtung und Organisation

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.