§ 33 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Vierter Titel Notwehr und Notstand

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

§ 33 Überschreitung der Notwehr

StGB ( Strafgesetzbuch )

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.