§ 336 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 a steht das Unterlassen der Handlung gleich.