§ 38 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte

§ 38 ArbGG Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.