§ 38 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 38 JArbSchG Ergänzungsuntersuchung

§ 38 Ergänzungsuntersuchung

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.