§ 39 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte

§ 39 ArbGG Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. 2§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.