§ 4 AGG
FNA: 402-40
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 22.12.2023

§ 4 AGG Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.