§ 4 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 4 ArbGG Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.