§ 47 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 47 ArbGG Sondervorschriften über Ladung und Einlassung

§ 47 Sondervorschriften über Ladung und EinlassungAmtliche Fußnote: Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.