Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und EinlassungAmtliche Fußnote: Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.
ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.