§ 47 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 47 ArbGG Sondervorschriften über Ladung und Einlassung

§ 47 Sondervorschriften über Ladung und EinlassungAmtliche Fußnote: Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.