§ 47 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse

§ 47 JArbSchG Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.