§ 47 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 47 JArbSchG Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.