§ 55 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz

§ 55 JArbSchG Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an: 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. ein Vertreter des Landesjugendringes, 3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter des Landesjugendamtes, der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und 4. ein Arzt. (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) 1Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5)