§ 552 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 2 Revision

§ 552 ZPO Zulässigkeitsprüfung

§ 552 Zulässigkeitsprüfung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.