§ 56 g StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56 g StGB Straferlaß

§ 56 g Straferlaß

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 56 f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) 1Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3§ 56 f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.