(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen. (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an: 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendringes, 3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes, 4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. (3)
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