§ 56 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz

§ 56 JArbSchG Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde

§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen. (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an: 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendringes, 3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes, 4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. (3)