§ 565 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 565 ZPO Leitentscheidung

§ 565 Leitentscheidung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. 2Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung. (2) In dem Beschluss wird 1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552 b benannten Rechtsfragen getroffen. (3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.