§ 58 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 58 BetrVG Zuständigkeit

§ 58 Zuständigkeit

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. 2Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (2) 1Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.