§ 580 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

§ 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.