§ 59 b StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

§ 59 b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

§ 59 b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56 f entsprechend. (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.