§ 61 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SECHSTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 61 JArbSchG Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.