§ 63 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

StGB ( Strafgesetzbuch )