§ 7 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.