§ 78 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt Verjährung
Erster Titel Verfolgungsverjährung

§ 78 a StGB Beginn

§ 78 a Beginn

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.