§ 78 AufenthG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG), BGBl. I Nr. 390
Kapitel 7 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 2Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30. 4. 2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 3Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben: 1. Name und Vornamen, 2. Doktorgrad, 3. Lichtbild, Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § Absatz oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § b des mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.