§ 797 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 797 BGB Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. 2Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.