§ 80 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 80 ArbGG Grundsatz

§ 80 Grundsatz

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2 a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) 1Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. 2Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend. (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.